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Vermieter holzte Hecke ab - Gericht: Mieter kann keine neue fordern
Holzt der Vermieter einer Wohnung mit Garten eine Tannenhecke ab, so ist er nicht verpflichtet, neue, gleich hohe Nadelbäume anzupflanzen oder für den Mieter einen gleichwertigen Sichtschutz anzubringen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Paar eine Wohnung mit Garten gemietet. Vor der Terrasse standen vier Tannen von etwa drei Metern Höhe, die verhinderten, dass der Garten von einem direkt daneben verlaufenden Fußweg aus einsehbar war. Eines Tages holzte die Vermieterin die schon recht unansehnlichen, ungepflegt wirkenden Tannen ab und ersetzte sie durch vier neue, viel kleinere Pflanzen. Die Mieter waren entsetzt, da sie nun keinen Sichtschutz mehr vor ihrem Garten hatten. Sie verlangten deshalb von der Vermieterin die Anpflanzung von neuen, mindestens 2,5 Meter hohen Bäumen oder aber das Anbringen eines gleichwertigen Sichtschutzes. Dafür zogen sie vor Gericht, jedoch ohne Erfolg (Amtsgericht Dortmund, Az.: 125 C 9966/03).
Grundsätzlich seien Vermieter ihren Mietern gegenüber dazu verpflichtet, Wohnung und Garten instand zu halten und etwaige Mängel zu beseitigen. Im vorliegenden Fall weise die Mietsache aber gar keine Mängel auf, so das Urteil. Die Mieter hätten zwar eine Wohnung mit Garten gemietet, zu dem auch die Tannen gehörten. Pflanzen seien aber von Natur aus Veränderungen unterworfen. Man müsse sich zum Beispiel darauf einrichten, dass Bäume und Sträucher wüchsen, und es gehöre zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Gartens, Pflanzen bei Erreichen einer bestimmte Höhe oder bei ungepflegtem Aussehen auch einmal zu beseitigen. Mieter, so das Gericht, hätten das Fällen von Bäumen und Sträuchern daher zu dulden. Das gelte auch dann, wenn sie ihnen zuvor als Sichtschutz dienten.