Kobold hat diese Frage gestellt
Hallo liebe Forengemeinde,
ich habe im August 2002 - August 2006 in einer kleinen möblierten Wohnung gelebt. Mit der Vermieterin war eine monatliche Gesamtmiete von 290,- € vereinbart. Im Mietvertrag wurden keinerlei Betriebskosten angegeben. Die Vermieterin sprach immer von einer Pauschalmiete. Es wurde eine Kaution in Höhe von 290,- € gezahlt.
Bei Auszug im August 2006 verweigerte die Vermieterin die Rückzahlung der Kaution mit der Begründung, dass Sie die Nebenkostenabrechnung abwarten will und dann diese mit der Kaution verrechnet. Heute kam dann der Bescheid, dass Sie die Kaution einbehält, da die Nebenkosten in 2005 und 2006 gestiegen seien und Sie dies durch den Mehrverbrauch durch mich begründet.
Gleichzeitig beruft sie sich auf den Paragraphen 4b meines Mietvertrages, in dem steht:
Ist in diesem Vertrag die Zahlung der oder einzelner umlagefähiger Betriebskostenarten als Pauschale vereinbart, so ist der Vermieter durch Erklärung in Textform berechtigt, Erhöhungen anteilig auf den Mieter umzulegen. Erhöhungen wirken sich anteilig im Umfang der Änderung auf die Pauschale aus.
Wie ist in diesem Fall die Rechtslage? Handelt es sich um eine Pauschalmiete und wenn ja, kann Sie Kaution zur Begleichung der Nebenkosten einbehalten? Kann Sie sich auf den besagten Paragraphen berufen?
Danke für eure Hilfe