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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Guten Tag,
hätte zum Thema Mietserhöhung eine Frage:
Ich wohne seit ca. 1 1/2 Jahren in einer 2-Zimmer-DG-Wohnung mit einen Heizölofen, den ich selber finanziert habe, sowie das Heizöl. Im Oktober letzten Jahres wurde in meiner Wohnung eine Heizung eingebaut, wobei ich hier nicht rechtzeitig von informiert wurde über den Zeitraum der Baumaßnahmen. Da mein Vermieter sich nach den Einbau der Heizung sich nicht bei mir gemeldet hat, habe ich die normale Miethöhe weiter überwiesen. Diesen Monat fiel mein Vermieter ein, dass ich doch nun eine Heizung habe und er die Miete erhöhen kann (was mir auch durch aus bewußt ist). So zahle ich neben den Heizungsvorkosten von 40€ noch zusätzlich eine Kaltmieteerhöhung von 30€, was ich soweit noch okay finde. Jedoch will er, dass ich die letzten 5 Moante nachzahle, was doch eigentlich nicht rechtlich ist. Er darf doch keine Mieterhöhung nachträglich verlangen oder doch?
Wer kann mir weiterhelfen, wie ich mich in diesen Fall verhalten soll?
Denn nach § 559b

Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung

(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kos­ten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559 a erläutert wird.

(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des 3. Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um 6 Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 % höher ist als die mitgeteilte.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

...........wurde ich erstens viel zu spät darüber informiert (war zum Tag der Information im Urlaub-außerhalb meines Wohnortes; und wurde telefonisch darüber informiert) und zweitens, wenn ich jetzt erst im Februar2004 die Mietserhöhung erhalten habe, brauch ich doch diese erst ab Mai 2004 die Erhöhung zubezahlen, oder?


Wäre über eine kurze Auskunft sehr dankbar,
Grüsse von Ivonne
Stichwörter: recht + vermieter

1 Kommentar zu „Darf das der Vermieter???? Ich bin doch im Recht, oder?????”

Gast Experte!

Ich denke, du bist im Recht, die Mieterhöhung und die "modernisierungsarbeiten" hätten vom Vermieter angemeldet werden müssen, Rückwirkend auf jedenfall nicht zahlen:

Urteil:

Der Vermieter kann wegen Modernisierungsmaßnahmen, die nicht wirksam angekündigt wurden und die der Mieter deshalb nicht dulden brauchte und auch nicht geduldet hat, keine Mieterhöhung verlangen.
Werden sowohl Instandsetzungs- als auch Modernisierungsarbeiten durchgeführt, sind im Mieterhöhungsverlangen die Instandsetzungs- von den Modernisierungsarbeiten klar abzugrenzen.

AG Hohenschönhausen, Urteil vom 06. Oktober 2000 - 9 C 119/00 -

Der Vermieter verlangte vom Mieter eine Mieterhöhung wegen Modernisierung. Er hatte dem Mieter mit Schreiben vom 13. November 1998 angekündigt, dass er die Außenfassade mit einem Wärmeschutz versehen werde. Mit den Arbeiten an der Außenfassade hatte er bereits nach zehn Tagen am 23. November 1998 begonnen. Nach Beendigung der Maßnahmen verlangte der Vermieter eine Mieterhöhung und klagte die erhöhte Miete ein.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme den Anforderungen des § 541 b BGB nicht genügt, da die Modernisierungsarbeiten nicht zwei Monate vor Beginn mitgeteilt wurden. Aus diesem Grunde könne der Vermieter unter Berücksichtigung des Rechtsentscheids des Kammergerichts (= ZMR 1988, S. 422) die Modernisierungskosten für die Wärmeschutzmaßnahmen nicht mehr verlangen. Auch die vom Vermieter verlangte Mieterhöhung auf Grund von Arbeiten an den Elektrosteigeleitungen und Hauptwassersträngen wurde vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen. Der Mieter hatte bestritten, dass es sich bei den Arbeiten um Modernisierungsmaßnahmen handelt, er vertrat unter Verweis auf ein vom Vermieter in Bezug genommenes Wertgutachten die Auffassung, dass lediglich Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Der Vermieter hat diese Behauptung nicht entkräften können.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Kleinspehn

Anmerkung: Das Amtsgericht ging nicht näher darauf ein, ob der Mieter die Wärmedämmmaßnahme tatsächlich geduldet hatte. Die einschlägige Rechtsprechung geht davon aus, dass nur dann, wenn der Mieter die Arbeiten aufgrund der fehlerhaften Ankündigung nicht dulden musste und auch tatsächlich nicht geduldet hat, eine Mieterhöhung unzulässig ist. Bei Arbeiten innerhalb der Wohnung duldet der Mieter bereits, wenn er die beauftragten Handwerker des Vermieters in die Wohnung lässt. Erhält der Mieter Kenntnis von Arbeiten außerhalb der Wohnräume, dann sollte er den Vermieter in jedem Falle schriftlich darauf hinweisen, dass er die Modernisierungsarbeiten nicht dulden werde.

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