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Datenübermittlung des Betriebsrats an Dritte
Der Betriebsrat ist nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG berechtigt und verpflichtet, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden (hier Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. Hieraus folgt jedoch nicht in jedem Fall seine Befugnis zur Weitergabe der ihm zugänglichen Arbeitnehmerdaten (hier Aufzeichnungsdaten aus elektronischer Arbeitszeiterfassung).
Aus Gründen des Datenschutzes kommt es vielmehr darauf an, ob die Übermittlung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Betriebsrats oder der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Dabei sind auch die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu beachten. Die hierzu erforderliche Prüfung kann nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls erfolgen.
Beschluss des BAG vom 03.06.2003
1 ABR 19/02
Pressemitteilung des BAG Nr. 41/03