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Kündigung eines Hauswarts <br />
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Wird ein Hauswart nur nebenberuflich mit Hauswartstätigkeiten beschäftigt, dann kann der Vermieter bei Kündigung des Hauswartsdienstvertrages nicht zugleich die Wohnung als „Werkmietwohnung” gem. § kündigen. <br />
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AG Schöneberg, Urteil vom 18.3.94 - 19 C 346/93 <br />
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Der Mieter schloss mit dem Vermieter einen als „Hauswarts-Dienstvertrag” bezeichneten Vertrag, in dem sich der Mieter verpflichtete, einmal in der Woche die Höfe und die Bürgersteige zu fegen sowie Schnee und Glätte zu beseitigen. Für die Arbeiten war eine Vergütung von 90 DM monatlich veranschlagt, die von der in Ansatz gebrachten Miete abgezogen wurde. Insgesamt wurden für das Wohnhaus 3 Hauswarte beschäftigt. <br />
Der Vermieter kündigte zunächst das Hauswartsdienstverhältnis und danach die Wohnung mit der Begründung, er benötige den Wohnraum für den nächsten einzustellenden Hauswart. <br />
Die Kündigung war unwirksam. Zwar sei der Vertrag als „Hauswarts-Dienstvertrag” geschlossen worden, dieser müsse jedoch gem. §§ 133, ausgelegt werden. Demnach sei ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § nicht gegeben, wenn der Hauswart nur gelegentlich oder nebenberuflich Hauswartstätigkeiten verrichte. <br />
Der Abschluss eines Dienstvertrags über Nebentätigkeiten dürfe nicht dazu führen, dass die Vorschriften des Kündigungsschutzes für Wohnraum umgangen werden. <br />
Auch ein konkreter Betriebsbedarf gem. § 564 b BGB sei nicht ausreichend vorgetragen. Es sei zum einen nicht ersichtlich, wieso die vormals vom beklagten Hauswart ausgeübten Tätigkeiten nicht auch von den anderen beiden Hauswarten ausgeübt werden könnten. Darüber hinaus spreche ein Zeitraum von zwei Monaten zwischen der Kündigung des Dienstvertrages und des Mietvertrages gegen einen konkreten Betriebsbedarf. <br />
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Wessels <br />
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Scheitern einer Ehe und vorzeitige Kündigung <br />
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Das Scheitern einer Ehe berechtigt grundsätzlich nicht zur vorzeitigen Kündigung eines gemeinsam geschlossenen befristeten Mietvertrages. <br />
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AG Schöneberg, Urteil vom 21. Juli 1995, - 15 C 272/95 - <br />
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Die verheirateten Mieter hatten einen befristeten Mietvertrag über eine gemeinsam bewohnte Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von 1.740,-DM geschlossen. Vor Ablauf des Mietvertrages scheiterte die Ehe, mit der Folge dass ein Ehegatte vorzeitig auszog. Die Mieter sind der Ansicht