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Schriftform doch nicht so schlecht <br />
Wer sich gerichtliche Auseinandersetzungen nicht leisten kann oder will, macht schriftliche Verträge. Ein mündlich geschlossener Vertrag und auch mündliche Nebenabreden zu schrift-lich geschlossenen Verträgen bergen also stets unvorhersehbare Schwierigkeiten. Deshalb führen auch fast alle schriftlichen Verträge den Zusatz „Mündliche Vereinbarungen, auch die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig.“ mit sich. Verträ-ge empfehlen sich einfach aus Gründen der Beweissicherheit. <br />
Beweisprobleme. Mündliche Mietverträge gelten grundsätzlich genauso viel wie schriftliche Mietverträge. Mündliche Vereinbarungen haben Vorteile insofern, als etwa Befristungen von Mietverhältnissen nur durchgesetzt werden können, wenn diese schriftlich erfolgt sind. Nachteile von mündlichen Vereinbarungen liegen aber ab und zu in der Beweisproblematik. So kommt es zum Beispiel vor, daß Vermieter, die kurzfristig einen finanzkräftigeren Mietin-teressenten gefunden haben, behaupten, noch keinen Mietvertrag mit dem Mieter abgeschlos-sen zu haben. <br />
Im Mietvertrag verpflichtet sich der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses, dem Mie-ter die Wohnung zur Benutzung zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich im Gegenzug die Benutzung der Räume im vertraglich festgelegten Rahmen auszuüben und einen bestimmten Mietzins zu entrichten. <br />