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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Er ist so geheimnisumwittert wie der unbekannte Dritte: Der Nachmieter. Irrglaube umgibt ihn und Heilkräfte zur Rettung zerrütteter Mietverhältnisse werden ihm nachgesagt.<br />
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Noch immer wird die Irrlehre verbreitet, allein durch die Präsentation von Ersatzmietern seien Kündigungsfristen abzukürzen oder Zeitmietverträge vorzeitig zu beenden. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. <br />
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Mietverträge mit Nachmieterklausel <br />
Haben Sie im Mietvertrag eine Nachmieterklausel vereinbart oder entlässt Sie Ihr Vermieter bei Präsentation eines geeigneten Ersatzmieters aus dem Mietverhältns, freuen Sie sich. Sie dürfen dann tatsächlich einen Nachmieter benennen, der an Ihrer Stelle das Mietverhältnis fortsetzt. Es versteht sich von selbst, dass er in der Lage sein muss, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.<br />
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Tipp! Lehnt der Vermieter einen geeigneten Nachmieter trotz Vereinbarung grundlos ab, stellen Sie die Zahlung der Miete ab dem Zeitpunkt ein, zu dem der Nachmieter die Wohnung übernommen hätte. <br />
Mietverträge ohne Nachmieterklausel <br />
Enthält Ihr Vertrag keine Nachmieterklausel, kann der Vermieter darauf bestehen, dass Sie entweder die vereinbarte Zeit abwohnen oder bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter die Miete zahlen.<br />
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Vergessen Sie alles, was Sie über die Zahl Drei in Verbindung mit Nachmietern gehört haben. <br />
Härtefallregelung für Zeitmietverträge <br />
Bei befristeten Mietverträgen oder Altmietverträgen (Verträge vor 1.9.2001) mit langen Kündigungsfristen gibt es noch eine zusätzliche Ausnahme. In seltenen Härtefällen muss der Vermieter den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag entlassen, wenn der Mieter einen Nachmieter stellt. <br />
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Meist werden von den Gerichten folgende Voraussetzungen verlangt: <br />
Der Mieter bringt einen Härtegrund vor, warum er aus der Wohnung ausziehen möchte <br />
Der Mieter hält eine Kündigungsfrist von drei Monaten ein <br />
Der Mieter präsentiert einen geeigneten Nachmieter, der zu denselben Bedingungen in den Mietvertrag einsteigt. <br />
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Auf einen Härtegrund können Sie sich zum Beispiel berufen, wenn Sie beruflich in eine andere Stadt umziehen müssen oder heiraten, sich Nachwuchs einstellt und die Wohnung deshalb zu klein wird. In diesen Fällen reicht es jedoch, wenn Sie einen Nachmieter präsentieren. Er muss für Ihren Vermieter aber geeignet sein. <br />
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Das bedeutet, dass<br />
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der Nachmieter zu den bisherigen Bedingungen in das Mietverhältnis eintritt <br />
seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf eine zuverlässige Mietzahlung schließen lassen <br />
Ihr Vermieter keine begründeten Vorbehalte gegen den Nachmieter hat. <br />
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Stichwörter: nachmieter

0 Kommentare zu „Der Nachmieter”

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