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Verzicht auf Kündigungsschutz

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich gegen eine Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung jedoch auf die Geltendmachung des gesetzlichen Kündigungsschutzes wirksam verzichten. Wegen der weitreichenden Wirkung eines solchen Klageverzichts muss dieser jedoch eindeutig und unmissverständlich formuliert sein.

Die auf einem Kündigungsschreiben enthaltene und vom Arbeitnehmer unterschriebene Erklärung "zur Kenntnis genommen und hiermit einverstanden" stellt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln einen solchen Klageverzicht dar.

Urteil des LAG Köln vom 22.02.2000

13 (10) Sa 1388/99

MDR 2000, 1140
Stichwörter: kündigungsschutz + verzicht

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