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Was zahlen Sie eigentlich für Ihre Wohnung "kalt"? Oder entrichten Sie eine "Nettomiete"? Was kommt "brutto" dabei heraus? Ist das dann die "Warmmiete"? In Mietverträgen und Wohnungsannoncen geistern verschiedene Fachausdrücke, die Sie richtig einordnen sollten. Beugen Sie so unangenehmen und kostenintensiven Überraschungen vor. <br />
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Der Zahlungszeitpunkt <br />
Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, müssen Sie am Monatsanfang im voraus, spätestens bis zum dritten Werktag Ihre Miete bezahlen. Bei Mietverträgen, die vor dem 1.9.2001 geschlossen worden sind, ist die Miete laut Gesetz am Monatsende zu zahlen. Diese Vorschrift gilt für die alten Verträge weiter – wurde jedoch in der Vergangenheit in den Mietverträgen meist schon abweichend geregelt. <br />
Die Miethöhe <br />
Hier hat der Vermieter das Sagen: Er legt den Preis fest, den er von Ihnen für die Überlassung seiner Wohnung verlangt. Allerdings müssen Sie nicht jede Summe akzeptieren, nur um ein Dach über den Kopf zu haben.<br />
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Mietpreisüberhöhung<br />
Maßstab für das, was Ihr Vermieter von Ihnen für die gemietete Wohnung höchstens verlangen kann, ist die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete plus 20 Prozent. Nutzt der Vermieter den in Ihrer Gegend herrschenden Mangel an vergleichbaren Wohnungen aus, um mehr zu verlangen, können Sie sich in vielen Fällen auf Mietpreisüberhöhung berufen. <br />
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Der Vermieter kann dafür mit einer Geldbuße belangt werden. Zuviel gezahlte Beträge können Sie zurückverlangen oder von künftigen Mietzahlungen abziehen. Der Mietvertrag bleibt bestehen, allerdings zahlen Sie nur noch die angemessene Miete.<br />
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Tipp! Stellen Sie anhand eines Mietspiegels fest, dass Sie deutlich zu viel bezahlen, informieren Sie Ihren Vermieter und verlangen Sie eine Herabsetzung der Miete. Verweigert er dies, können Sie sich an das zuständige Ordnungsamt wenden. <br />
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Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde nach dem Mietspiegel. Anhand der darin ermittelten Zahlen können Sie feststellen, ob Ihre Miete überhöht ist<br />
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Mietwucher<br />
Zahlen Sie über 50 Prozent mehr als üblich, kann Mietwucher vorliegen. Auch in einem solchen Falle gehen Sie wie bei der Mietpreisüberhöhung vor.<br />
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Zu Ihrer Genugtuung: Mietwucher kann nach dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden, wenn der Vermieter die mangelnde Erfahrung oder eine Zwangslage des Mieters ausgenutzt hat.<br />
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Die Mietarten <br />
Sie müssen im wesentlichen die folgenden zwei Bestandteile einer Miete auseinanderhalten: <br />
Grundmiete <br />
Nebenkosten (Betriebskosten) <br />
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Wie Sie beide Begriffe unterscheiden und auch im Mietvertrag erkennen können, haben wir in der folgenden Übersicht zusammengefasst. Bezeichnung Erläuterung <br />
Netto(kalt)miete (Grundmiete) Miete nur für die Wohnungsüberlassung. Alle anfallenden Nebenkosten inklusive Heizkosten müssen vom Mieter zusätzlich gezahlt werden. <br />
Brutto(kalt)miete (Kaltmiete) Alle Nebenkosten mit Ausnahme von Heizkosten sind mit der Miete bezahlt. <br />
Teilinklusivmiete Ein Teil der Betriebskosten (Nebenkosten) ist in der Miete enthalten, der andere Teil wie z.B. verbrauchsabhängige Wasser-, Abwasser-, Müllabfuhr- und Heizkosten wird aber gesondert umgelegt. <br />
Bruttowarmmiete (Warmmiete) In der Miete sind alle Betriebs- und Heizkosten enthalten (meist unzulässig, vgl. Nebenkosten). <br />
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Mieterhöhungen im Mietvertrag <br />
Hat der Vermieter in Ihrem Mietvertrag eine jährliche Mieterhöhung gleich mitgeregelt? Der Gesetzgeber setzt Grenzen und lässt eine vertraglich vereinbarte Steigerung nur im Rahmen einer Staffelmiete oder Indexmiete zu. <br />
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