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Rückstellung für Abbruchskosten von Windkraftanlagen Druckansicht
Mit Urteil vom 13. Januar 2005 zur Einkommensteuer 1998 (Az.: 6 K 1075/01) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz - soweit von hier aus ersichtlich, erstmals - zu der Frage Stellung genommen, ob eine Rückstellung (steuerliche Berücksichtigung von künftigen Aufwendungen) für Abbruchkosten von Windkraftanlagen gebildet werden kann.
Im Streitfall hatten die Kläger im Jahre 1996 eine Windkraftanlage mit einer Leistung von 500 KW und im Jahre 1997 eine solche mit einer Leistung von 600 KW errichtet. In den Baugenehmigungen war die Bestimmung enthalten, dass die Anlagen unmittelbar nach Einstellung der Stromerzeugung wieder zu beseitigen seien.
In ihrer Bilanz für 1998 bildeten die Kläger eine Rückstellung für Abraum/Abfallbeseitigung in Höhe von insgesamt 33.333.- DM (für beide Anlagen) und machten diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung 1998 geltend. Sie begründeten das damit, dass bei einer 15-jährigen Nutzungsdauer Beseitigungskosten je Anlage in Höhe von 100.000.- DM zu erwarten seien.
Das Finanzamt war hingegen der Meinung, eine Rückstellung könne nicht berücksichtigt werden. Bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen könnten Rückstellungen nur dann gebildet werden, wenn die öffentlich-rechtliche Pflicht (also zum Abbruch) hinreichend konkretisiert sei. Für die Beseitigung von Windkraftanlagen würde aber keine besondere Verfügung, bzw. keine gesetzliche Regelung vorliegen.
Die dagegen angestrengte Klage war jedoch insoweit erfolgreich, als das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Bildung einer Rückstellung - wenn auch in geringerer Höhe - zuließ.
Auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergäben, könnten Rückstellungen gebildet werden. Die Konkretisierungserfordernisse der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien erfüllt. Auch wenn man davon ausgehe, dass die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit (also der Beseitigungspflicht) zu ihrer Berücksichtigung in der Bilanz nicht ausreiche, sei im Streitfall zu beachten, dass in den Baugenehmigungen ausdrücklich eine Beseitigungspflicht nach Einstellung der Stromerzeugung enthalten sei. Diese Beseitigungspflicht beziehe sich sowohl auf die Fundamente als auch auf den aufstehenden Turm der Windkraftanlage. Daraus folge, dass die Windkraftanlage nach Einstellung der Stromerzeugung formell und materiell baurechtswidrig werde. Daher könne die Kreisverwaltung nach Kenntniserlangung der Einstellung der Stromerzeugung die Beseitigung der Anlagen anordnen. Einer weiteren Konkretisierung, beispielsweise die Angabe eines im Voraus bestimmten Datums, bedürfe es bei dieser Sachlage nicht.
Weiter ging das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nach seinen Feststellungen von einer Nutzungsdauer der Windkraftanlagen von 20 Jahren aus und schätzte den Rückstellungsbetrag nach näherer Einzelermittlung für das Jahr 1998 auf insgesamt 11.250.- DM.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.