Gast hat diese Frage gestellt
Bei Vermietung einer Wohnung an ein Ehepaar sollte der Mietvertrag aus haftungsrechtlichen Gründen mit beiden abgeschlossen werden, da in diesem Fall jeder für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis (z.B. für rückständige Mieten) in voller Höhe haftet. <br />
<br />
Trotzdem kommt es häufig vor, dass der Mietvertrag nur mit einem Ehepartner abgeschlossen wird. In diesem Fall ist es strittig, ob eine evtl. Räumungsklage nur gegen den Vertragspartner oder auch gegen den anderen Ehepartner zu richten ist, wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung der Wohnung verweigert wird. Nach Auffassung des LG Saarbrücken ist gegen den nicht räumungswilligen Ehepartner ein eigenständiger Vollstreckungstitel erforderlich. Daher muss empfohlen werden, eine Räumungsklage auch gegen den Ehepartner zu richten, der nicht Mietvertragspartei geworden ist, da es anderenfalls Probleme bei der Vollstreckung geben kann (LG Saarbrücken, Beschluss v. 18.06.2002, 5 T 188/02, NZM 2002,939). Insofern wurde bereits vom OLG Schleswig (RE vom 17.11.1992, WuM 1992,674) entschieden, dass das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch gegenüber dem Ehepartner besteht, der nicht Mietvertragspartei geworden ist. Gleiches gilt nach einem Beschluss des BGH v. 21.11.1995 (WuM 1996,83) auch bei Beendigung eines Mietverhältnisses, das mit beiden Ehepartnern abgeschlossen worden ist, von denen einer den Besitz an der Wohnung bereits vor längerer Zeit, z.B. durch Auszug, endgültig aufgegeben hat. <br />