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Eigenbedarf für Geschwister und Anbietpflicht Urteil vom 09.07.2003 Az VIII ZR 276/02
a) Geschwister sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses privilegierte Angehörige des Vermieters im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. .
b) Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Auf andere Wohnungen erstreckt sich die Anbietpflicht nicht.
c) Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam.
Mit dieser Entscheidung insbesondere zur Anbietpflicht hat der BGH in unerwarteter Deutlichkeit klargestellt, dass der Anbietpflicht des Vermieters enge Grenzen gezogen sind. Wenn auch der Begriff der „Wohnanlage“ etwas unscharf ist, manche Kommentatoren auch einen Schreibfehler in Bezug auf „Wohnlage“ überlegt haben, ist doch klar, dass nicht alle Wohnungen im Umfeld mit anzugeben sind. Begründet wird dies mit dem Ziel der Anbietpflicht, dem Mieter eine Wohnung im vertrauten Umfeld zu benennen. Zweck ist es hingegen nicht, dem Mieter die belastende Wohnungssuche abzunehmen, immerhin deutliche Worte.