Bladder 28.08.2011 13:17
Kauf bricht nicht Miete!
Der neue Eigentümer ist gesetzlich zur Übernahme des bestehenden Mietvertrages mit allen Recht und Pflichten verpflichtet.
Es handelt sich hier um einen "echten" Umwandlungsfall mit einer Kündigungssperrfrist von mindestens 3 Jahren.
Diese Vorgänge haben aber nichts mit einer Kündigung des Mietverhältnisses zu tun. Der Vermieter benötigt immer eine Kündigungsbegründung nach § 573 BGB oder nach § 543 BGB.
Mit dem Eigenbedarf ist das so eine Sache. Dazu sollte man abwarten, welche Begründung der neue Vermieter vorlegt.
Aber grundsätzlich würde die Sperrfrist, auch bezüglich des Eigenbedarfs, Gültigkeit haben.
Mr.X 28.08.2011 13:25
Danbke für die schnelle Antwort.
Allerdings ist mir der Unterschied zwischen Umwandlung und dem Eigenbedarf nicht so ganz klar.
Eigenbedarf wird er wohl für seine 20 jährige Tochter anmelden, vielleicht damit sie im Ort wohnen bleiben kann. Doe Personen haben sich vor kurzem unsere Wohnung angesehen.
Konkrete Frage: Muss ich als Mieter damit rechnen in x+3 Monaten die Wohnung zu verlassen? Oder hilft mir eine 3 jährige Kündigungssperrfrist?
Bladder 28.08.2011 13:40
Ihre konkrete Frage wurde konkret beantwortet.
Schauen Sie sich mal den § 577a BGB an.
Mr.X 28.08.2011 13:46
Danke für die schnelle Hilfestellung