forsetis 04.10.2019 15:22
"Hat vielleicht jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder hat Jura-Kenntnisse im Mietrecht die uns weiterhelfen könnten?""
Jedes nähere Eingehen auf diese Frage wäre unerlaubte Rechtsberatung. Darum kann ich nur den Rat geben, diese Eigenbedarfskündigung durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, denn bei einem durchaus möglichen Formfehler wäre diese Kündigung hinfällig.
Kasimo 05.10.2019 08:09
Nach Prüfung der Kündigung durch einen Anwalt wird dieser möglicherweise feststellen, dass die Kündigungsfrist falsch bemessen sein könnte und tatsächlich 9 Monate betragen muss. Denn der §573c BGB bestimmt die verlängerten Kündigungsfristen für den Vermieter nicht ab dem Beginn des Mietvertrags, sondern ab Überlassung des Wohnraus an den Mieter. Und letzteres scheint ja in 2002 gewesen zu sein.
Außerdem bietet das Gesetz in §574 BGB die Möglichkeit, Widerspruch wegen sozialer Härte einzulegen. Und das beinhaltet auch, wenn trotz nachweisbarer Bemühungen kein anderer zumutbarer Wohnraum gefunden werden kann. So ist es durchaus möglich, eine längere Räumungsfrist zu erreichen.
Andy66 07.10.2019 11:26
Vielen Dank für diese hilfreiche Information.
Gerne nehme ich noch weitere Tipps und Anregungen entgegen, da der Termin um 1 Woche verschoben wurde!