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Eigentümer kann trotz vorheriger Zustimmung WEG-Beschluss anfechten
Der Wohnungseigentümer kann grundsätzlich auch einen Beschluss anfechten, dem er in der Eigentümerversammlung selbst zugestimmt hat.
Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe einem Wohnungseigentümer Recht, der in der Wohnungseigentümerversammlung dem Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar zugestimmt, später den Beschluss aber angefochten hatte.
Das OLG hat das Rechtsschutzbedürfnis des Eigentümers zur Anfechtung des Beschlusses bejaht. Es war der Ansicht, dass dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegensteht, dass der Eigentümer in der Versammlung dem angefochtenen Beschluss noch zugestimmt hat. Dazu erklärte das OLG, dass das Anfechtungsrecht nicht allein dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz diene, sondern auch dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Stellt sich bei der gerichtlichen Nachprüfung nämlich heraus, dass der betreffende Beschluss fehlerhaft war, kommt dies auch allen anderen Eigentümern zugute (OLG Karlsruhe, 11 Wx 6/02).