Oliver Curd
Hi,
das mit der Kaution ist nicht Ihr Problem, das muss der neue Egt'er mit dem alten ausmachen.
Hie ein § aus dem Mietrecht
BGB § 566 Kauf bricht nicht Miete
--------------------------------------------------------------------------------
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet [/b:67a9f]der Vermieter [/b:67a9f]für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge,[/b:67a9f] der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist
mfg.o.c