Gast
Nach geltendem Recht muss bei Wohnungsumwandlungen der Käufer in der Regel drei Jahre warten, bevor er Eigenbedarf geltend machen kann. Die Sperrfrist erhöht sich auf zehn Jahre, wenn die Wohnung in einer Gemeinde oder einem Bundesland liegt, in dem ein Mangel an Mietwohnungen besteht. Die jeweiligen Landesregierungen sind ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnungen zu bestimmen.
Hoffe das hilft <!-- s --><!-- s -->
Robby#30
... das gilt aber nicht wenn ich meinem Mieter kündige , oder? Dann gelten doch die Kündigungszeiten laut Mietvertrag.
Für eine kurze Antwort wäre ich dankbar.
Grüße
Robert
Nach geltendem Recht muss bei Wohnungsumwandlungen der Käufer in der Regel drei Jahre warten, bevor er Eigenbedarf geltend machen kann. Die Sperrfrist erhöht sich auf zehn Jahre, wenn die Wohnung in einer Gemeinde oder einem Bundesland liegt, in dem ein Mangel an Mietwohnungen besteht. Die jeweiligen Landesregierungen sind ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnungen zu bestimmen.
Hoffe das hilft