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Mieterhöhung / Zahlungsverzug
Begehrt der Vermieter eine Mieterhöhung, schuldet der Mieter die höhere Miete mit Beginn des übernächsten, also des dritten Kalendermonats. Stimmt der Mieter der Mieterhöhung nicht zu und wird verklagt und zur Zustimmung verurteilt, so schuldet er zwar rückwirkend die höhere Miete, aber keine Verzugszinsen; denn geklagt wurde nicht hinsichtlich eines bestimmten Geldbetrages, sondern hinsichtlich der Zustimmung zur Mieterhöhung. Verzug tritt erst ein, wenn der Vermieter nach Rechtskraft des Urteils beim Mieter die Zahlung des Erhöhungsbetrages anmahnt. (BGH, Az. VIII ZR 94/04, aus: GE 2005, S. 730)