Fressbaeckchen
Wie sich das mit der Kaution verhält, sollte aber wirklich von einem gewissenhaften Notar im Kaufvertrag geregelt sein!!!
Hmmm - soweit ich mich erinnern kann ist es so, daß der neue Eigentümer dem Mieter ggü. alle Rechte und Pflichten der Kaution übernimmt. Im Grundsatz zumindest. Geregelt ist das in § 566a BGB - und der ist ggü,dem alten § 572 geändert, ich weiß nicht, ob die Rechtsprechung da etwas abschließendes gesagt hat.
Die Vorschrift betrifft aber nur das Verhältnis zum MIETER. Ich lese das so, daß wenn es dem Mieter nach Ende des Mietverhältnisses nicht möglich ist, die Kaution von DIR zurückzuerlangen (weil du sie nicht hast!), er sich immer noch an den ursprünglichen VM wenden kann (ich lasse mich da aber auch gerne korrigieren).
Eine "externe" Auswirkung einer Teileinbehaltung der Kaution ergibt sich für den Mieter - und damit für dich auch - erst bei Beendigung... dann aber kann es natürlich ein Nachteil für DICH sein, wenn DU Ansprüche ggü. dem Mieter hast, die du ggf. aus einer vollständigen Kaution befriedigen könntest, so aber nicht mehr vollständig bekommst.
Es liegt zwar nahe, eine verbotene Eigenmacht der VK anzunehmen, aber ich bin (leider *g*) nicht der BGH.
Übrigens: Die Formulierung, die Mieterin gekauft zu haben ... ROFL!!! Cool ich verkaufe meine Wohnung jetzt auch "incl. niedlicher japanischer Dolmetscherin" *fg*. <!-- s --><!-- s -->
Ralf