fin
Zum ersten Fall: Die Mieterin kann die Miete nicht kürzen wenn Sie Ihnen noch keine Gelegenheit zum Ansehen und Beheben des Mangels gegeben hat. Sie ist verpflichtet mit Ihnen einen Termin auszumachen. Gelingt das nicht, so müssen Sie sie schriftlich darauf aufmerksam machen, dass Sie einen Begehtermin zur Besichtigung des Schimmels sonst gerichtlich durchsetzen müssen auf Kosten des Mieters.
Ist mit Verschulden des Mieters kein Termin machbar, so ist er dafür verantwortlich wenn der Schimmel sich ausdehnt.
Was hat denn das aber mit dem Strom zu tun und warum hat die Mieterin keinen??
Zum zweiten Fall: Hier können Sie nicht so einfach die Kaution nutzen um die Wohnung zu renovieren. Hier müssen Sie handeln wie im ersten Fall die Mieterin handeln sollte. Sie müssen den Mieter erst einmal schriftlich auffordern und eine angemessene Frist setzen, die Wohnung wieder in ihren Ursprungszustand herzustellen.
Rano
Zu 1)
- Beauftrage die Handwerksfirma
- Diese soll zunächst (protokolliert!) versuchen, telefonisch einen Termin mit ihr abzustimmen.
- Im 2. step ihr ein Schreiben schicken, indem sie über die Beauftragung mitteilt und um Terminabsprache bis zum [ca. 1. Woche] bittet.
Wenn das nicht fruchtet, ist die Mieterin nicht mehr zur Mietkürzung berechtigt.
Zu 2)
In der Tat muss dem M zunächst eine Frist zur Mängelbeseitigung mitgeteilt werden. Da der M erst 'demnächst' auszieht, ist vielleicht die Frist (ca. 2 Wochen) noch innerhalb der Mietdauer realisierbar.
Erst nach Fristablauf kannst Du selbst Hand anlegen.
Dabei solltest Du bei Fristsetzung bereits darauf hinweisen, dass Du ggf. einen Schadensersatzanspruch geltend machst, wenn die Wohnung nach Auszug noch renoviert werden muss, resp. Dir dadurch ein Mietausfall entsteht.
Hallo Rechtskenner! In diese Fristsetzung gehört noch eine Passus rein, der beginnt mit "Androhung von xxxxxxx", was soviel bedeutet, dass der VM nach Fristende keine Instandsetzung durch den Mieter selbst[/i:60799] mehr akzeptiert. Wie heisst das nochmal richtig??
Gruß
Ralph
@fin:Die Mieterin kann die Miete nicht kürzen wenn Sie Ihnen noch keine Gelegenheit zum Ansehen und Beheben des Mangels gegeben hat.[/quote:60799]
Mensch, fin. Das war hier nun schon einige male Thema. Was schreibst Du für'n Mist?? Ich find es ja auch nicht gut, aber es ist nunmal so. Die Mietkürzung ist SOFORT nach Kenntnis des Mangels möglich!
Rano
Hallo Rechtskenner! In diese Fristsetzung gehört noch eine Passus rein, der beginnt mit "Androhung von xxxxxxx", was soviel bedeutet, dass der VM nach Fristende keine Instandsetzung durch den Mieter selbst[/i:befbd] mehr akzeptiert. Wie heisst das nochmal richtig??
[/quote:befbd]
Ahhh, hab's grad selbst gefunden:
"Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung"
Gruß
Ralph