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Anrechnung der Berufsschulzeit auf Arbeitszeit
Nach § 7 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Ihm ist die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen. Überschreitet die Dauer des Berufsschulunterrichts die an diesem Tag zu leistende Ausbildungszeit, ist die darüber hinaus für die Teilnahme am Berufsschulunterricht aufgewendete Zeit grundsätzlich nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen. Ausnahme: Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthält eine entsprechende Anrechnungsvorschrift nur für Auszubildende unter 18 Jahren.
Urteil des BAG vom 13.02.2003
6 AZR 537/01
Pressemitteilung Nr. 10/03