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Einbauten durch den Vormieter
Hat ein Mieter vom Vormieter Einbauten in der Wohnung übernommen, ist der Mieter bei Auszug aus der Wohnung nur dann zur Entfernung der Einbauten verpflichtet, wenn die Einbauten im Mietvertrag konkret benannt und bezeichnet wurden. Eine allgemeine Klausel im Vertrag, wonach "etwaige vom Vormieter übernommene Betriebs- und sonstige Einrichtungen... als nicht zur Mietsache gehörig und als vom Mieter eingebaut bzw. eingebracht" gelten, stellt keine konkrete Bezeichnung der übernommenen Einbauten dar. (AG Berlin Schöneberg, Az. 108 C 386/99, aus: GE 12/00,
S. 814)