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Einliegerwohnung
Der Begriff der Einliegerwohnung spielt weniger für die räumliche Einordnung als für die rechtlichen Folgen eine Rolle. Die entsprechende Regelung findet sich in § . Entscheidend ist, dass der Vermieter bei der ordentlichen Kündigung kein berechtigtes Interesse benötigt.
Gemeint sind:
1. Räume, die innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung liegen, sog. echte Einliegerwohnung (solche Räume können aber einem noch geringeren Kündigungsschutz unterliegen, wenn es sich um ein Untermietverhältnis handelt),
2. eine Wohnung, die in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude
a) mit nicht mehr als zwei Wohnungen liegt,
b) mit drei Wohnungen liegt, wenn eine der Wohnungen zwischen dem 1.6.1990 und dem 31.5.1999 fertiggestellt wurde und der Mietvertrag
- entweder bereits vor Fertigstellung der Wohnung abgeschlossen wurde
- oder der Mietvertrag nach Fertigstellung der Wohnung abgeschlossen wurde und der Mieter bei Vertragsschluss auf die besondere Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde.
Steht fest, dass es sich bei der zu kündigenden Wohnung um eine solche Einliegerwohnung, so sind hinsichtlich der Kündigung Besonderheiten hinsichtlich der Formalien und der Kündigungsfrist zu beachten (siehe unter Thema 'Kündigung'
.