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Ja, und zwar insbesondere dann, wenn die Abnutzung auf den vorangegangenen Wohngebrauch zurückzuführen ist. Deshalb müssen beispielsweise vereinzelte Schäden an Fliesen und Kacheln oder unauffällige Flecken an Wänden oder Böden vom Mieter hingenommen werden. Etwas Anderes gilt, wenn die Wohnung als "Neubauwohnung" vermietet ist.