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Elterliche Aufsichtspflicht über achtjähriges Kind
Die Eltern eines achtjährigen Kindes haften dann nicht für dessen rechtswidriges Verhalten wegen unzureichender Aufsicht, wenn feststeht, dass das Kind auch ein entsprechendes, ausdrückliches Verbot durch die Eltern nicht beachtet hätte.
Urteil des OLG Frankfurt vom 28.03.2001
23 U 74/00
MDR 2001, 752