Susanne
Von meiner Kaution ist mir ohne Hinweis oder Frist folgendes abgezogen worden:
1) Kosten für Sonderablesung: 65 Euro
2) Malerarbeiten für ein Treppengeländer (war eine Maisonatte) anteilig 65%: 186,71
3) Malererbeiten Treppenhaus (außerhalb der Wohnung) anteilig 50% und diese Hälfte verteilt auf 10 Mietparteien: 207,75
4) Nebenkosten Sicherheitseinbehalt (noch nicht abgerechnete Monate Jan-Jun): 410,00 Euro
zu 1)
Ist nicht mein erster Wohnungswechsel, aber sicherlich das erste Mal das diese Kosten umgelegt worden sind. Scheinbar ist das rechtlich ok, oder weiß jemand was anderes?
ja, diese Kosten darf der Vermieter abrechnen-tatsächlich entscheidet hier offenbar jeden Gericht anders[/color:60a1f]
zu 2)
Laut (Standard-)Vertrag wäre das eine Schönheitsreperatur zu der ich wenn überhaupt anteilig nur mit 20% belastet werden könnte oder? Was mich außerdem stört, ist das mir keine Frist gegeben wurde, die entsprechende Reperatur selbst auszuführen. Bei der Übergabe gab es nur mündliche Anbsprachen (zum Glück mit meiner Freundin als Zeuge) die in beiderseitigem Einverständnis mängelfreiheit feststellten. Dürfen diese Kosten überhaupt einfach so einbehalten werden?
[color=#FF0000:60a1f]Ohne Übergabeprotokoll kann der VM noch 6 Monate nach Mietende Schäden geltend machen. Kommt also darauf an, wann Du ausgezogen bist. Ansonsten würde ich mich auf die mündlich Abgesprochene Mängelfreiheit berufen. Oder wie sieht der Vertrag aus zu den Schönheitsreparaturen? Vielleicht starre Klausel?[/color:60a1f]
zu 3)
Diesen Punkt sehe ich jetzt nun mal überhaupt nicht ein. Zum einen weil es nicht meine Wohnung betrifft und zum anderen weil ich dort ja nur 13 Monate gewohnt habe. Im Mietvertrag ist dazu nichts zu finden, lediglich die Standardformulierung bzgl "Duldungspflicht" von Renovierungen. Wie ist da die Rechtslage?
[color=#BF0000:60a1f]Instandhaltungskosten muss der Vermieter tragen. Er kann die Malerkosten nicht den Mietern zur Last legen![/color:60a1f]
zu 4)
Nach erfolgter Sonderablesung (wenn ich die schon zu zahlen habe) kann ich doch wenigstens erwarten eine Kostenaufstellung zu bekommen. Generell verstehe ich den Einbehalt schon als Vorsichtsmaßnahme nachdem bereits in den Vormonaten meine Monatspauschale zu niedrig war. Aber ist das rechtlich sauber, dieses Geld einfach von der Kaution einzubehalten?
[color=#FF0000:60a1f]Ja, das darf er. Die Rede ist von einem "angemessenen Betrag"- inwiefern der Betrag angemessen ist hängt von der Teuerungsrate und Deiner letzten NK-Abrechnung ab.[/color:60a1f]
Und zum Abschluß:
Habe ich das Recht zu diesen Aufstellungen die Belege einzufordern? Bin für jede Hilfe dankbar und muss wohl morgen eine Rechtsschutzversicherung abschließen...
[color=#FF0000:60a1f]Ja, die Kautionsabrechnung muss mit Rechnungen prüfbar sein.[/color:60a1f]
Grüße,
der pilot[/quote:60a1f]
elpilote
Okay, danke das hat schon mal viel geholfen...
Das heißt bei 4) muss ich einfach die tatsächliche Nebenkostenaufstellung einfordern bzw. abwarten. Das ist denke ich ok.
Zu 2):
Ausgezogen bin ich erst zum 30.06 also ist noch kein Anspruch verjährt. Starre Klauseln würde ich eher sagen nein, die Formulierung im Mietvertrag lautet:
"Der Mieter ist verpflichtet, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist (Anm.: Was es nicht ist), ohne besondere Aufforderung die nachfolgend bezeichneten Schönheitreperaturen während der Mietzeit auszuführen. Diese Verpflichtung besteht, wenn für Küche, Bäder und Duschen 3 Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten 5 Jahre und für alle Nebenräume 7 Jahre seit Vertragsbeginn oder einer späteren fachgerechten Herrichtung der betreffenden Räume verstrichen sind"
Zu Schönheitsreperaturen bei Vertragsende gibt es die entsprechende Standardtabelle im Vertrag die eben vorsieht nach 12 Monaten für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten 20% der entstehenden Renervierungskosten zu begleichen sind. Allerdings eben auch, dass der Vermieter eine angemessene Frist setzen muss, wenn diese Reperaturen nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht ausgeführt wurden.
Zu 2) und 3)
Aber wie kann ich jetzt das fehlende Geld einfordern? So ohne Rechtsschutzversicherung... Behalten hat er einen Großteil von meinem Geld ja schon...
Susanne
Also grundsätzlich weiss der VM ja schon mal nicht, dass Du keine Rechtschutz hast. <!-- s --><!-- s -->
Daher:
die Kosten, die er unberechtigt einbehalten hat, mit der genannten Begründung zurückfordern:
bei 2 wäre das die fehlende Fristsetzung und Möglichkeit, dass Du das hättest machen können sowie die Mängelfreiheit bei Übergabe in Gegenwart von Zeugen
Kosten Treppenhaus: Instandhaltung und Instandsetzung sind vom Vermieter zu tragen!
Du mahnst die Auszahlung an und verlangst für die anderen, abgerechneten Kosten die Vorlage der Rechnungen- setze eine Frist von 14 Tagen und gib an, dass Du im Fall des Verzuges (VM zahlt nicht) einen Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen wirst.
Dazu brauchst Du auch keinen RA, das kannst Du allein. (siehe mahnbescheid-online.de)
Wenn er dann nicht zahlt kannst Du nur auf Auszahlung klagen. Ich denke mal, dass er dann die Anwaltskosten auch übernehmen muss. (kannst Du auch in die Mahnung schreiben : ...nach nicht erfolgreichem Mahnbescheid werde ich auf Auszahlung der ausstehenden Kautionssumme und korrekte Kautionsabrechnung klagen!)
elpilote
Hallo nochmal,
Wollt mich nur noch kurz bedanken für die schnelle Kompetente Hilfe. Der Vermieter hat relativ schnell zugestimmt, hoffentlich geht damit alles glatt soweit.
Gruß,
elpilote