Berthelstal 08.10.2010 23:59
schon mal gelesen.
Bladder 09.10.2010 07:14
Ob sich der Vermieter "total frech" verhält, kann von hier nicht beurteilt werden.
Entscheidend ist immer, was mit dem Vermieter im Mietvertrag vereinbart wurde. Ausgehend davon, dass keine Renovierung vereinbart wurde, denn das wäre ausschließlich Angelegenheit des Vermieters, werden aber regelmäßig die Schönheitsreparaturen per Mietvertrag auf den Mieter übertragen.
Hierüber fehlt die Information!
Wenn eine solche Übertragung nicht vereinbart wurde, dann gilt für die Übergabe "besenrein".
Das der Mieter Dekorputze, Decken- und Wandverkleidungen und auch sonstige baulichen Veränderungen zu entfernen hat, ist geltendes Recht. Das ist auch im Zusammenhang mit einer Beschädigung der Wohnung zu sehen, für die der Mieter haften muss.
Hierunter fällt aber nicht die normale Abnutzung durch das Bewohnen der Wohnung.
Was versteht man unter "Fenster bleichen"?
carina83 09.10.2010 10:29
Die wollen, dass ich die fenster weiße durch bleichen. und fragt nicht "Wieviele Zigaretten rauchst du am tag" keine wir sind beide nichtraucher. die sagen das zu jedem der auszieht ohne vorher in der wohnung gewesen zu sein.
Ich finde die Bezeichnung: "gebrauchsfähigen Zustand" sehr schwammig, was sagt ihr dazu`? das ist doch nicht tapezieren und auch nicht steckdosen abbauen und säuber und auch nicht heizungen von innen reinigen usw., oder? und ich find das halt total frech und das ist es auch!
carina83 09.10.2010 10:59
Zu den Schönheitsreparaturen steht in meinem MV folgendes:
Schönheitsreparaturen sind fachgerecht durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
DIe Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablaud folgender Zeiträume auszuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
dabei sind die INnenanstriche der Fenster sowie die ANstriche der Türen, Heuzkörper spät. alle 4 Jahre durchzuführen.
In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweiche. Es ist für den Umfang der im LAufe der MIetzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
Bladder 09.10.2010 11:11
Wenn dies der Wortlaut der Klausel ist, so ist davon aus zu gehen, dass sie unwirksam (starr) ist! Der Mieter brauchte tatsächlich nichts zu tun, als die Wohnung besenrein zu übergeben.
Sie sollten sich nun mit einem Mieterverein oder Fachanwalt befassen.