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Entlastung des Verwalters
Wird dem Verwalter im Zusammenhang mit der Erläuterung und Genehmigung der Abrechnung Entlastung erteilt, so beschränkt sich die Entlastung auf das Verwalterhandeln, das in der Abrechnung seinen Niederschlag gefunden hat. Die Entlastung des Verwalters erfaßt nur solche Vorgänge, die bei der Beschlußfassuung darüber bekannt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren, abzustellen ist dabei auch der Kenntnisstand aller Wohnungseigentümer.
BayObLG, Beschluß vom 01.02.2001, Aktenzeichen: 2Z BR 122/00.