volker*
Hallo AABNAA,
wenn im Mietvertrag keine Verlängerungsoption[/b:98e15] vereinbart wurde, dürfte der Mietvertrag Ende September 2005 auslaufen.
Die im BGB stehenden Vorschriften gelten in dieser Form nur für Zeitverträge ab dem 01. September 2001.
Viele Grüße
Volker
Gast
Alter Zeitmietvertrag
Bis zum 31. August 2001 konnten auch einfache Zeitmietverträge, das heißt befristete Mietverträge, abgeschlossen werden. Hier war kein Befristungsgrund notwendig. Am Ende der vorgesehenen Vertragszeit konnte der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Erhielt der Vermieter zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses dieses Fortsetzungsverlangen, konnte er das Vertragsverhältnis nur beenden, wenn er einen Kündigungsgrund hatte, zum Beispiel Eigenbedarf.
Wichtig: Dieser Typ Zeitmietvertrag gilt weiter, soweit er vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurde. Heute kann er nicht mehr vereinbart werden.
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Ich habe meinem Vermieter vor 4 Monaten ein Schreiben geschickt, dass ich das Mietverhältnis bis 2010 fortsetzen wolle. Leider bekam ich bis jetzt keine Antwort. Der am 1.Oktober 2005 auslaufende Mietvertrag wurde am 1.Okt. 2000 abgeschlossen.
Da kein Kündigungsgrund vorliegt, kann er das Mietverhältnis nicht ohne weiteres beenden. Oder?
MfG
BN
volker*
Hallo AABNAA,
der Mietvertrag richtet sich vermutlich noch nach § 564 c BGB in der alten Fassung bis 2001.
Nach Absatz 2 kann der Mieter keine Fortsetzung verlangen, wenn das Mietverhältnis für nicht mehr als fünf Jahre eingegangen ist.
Ich würde dir raten, mit dem Vertrag zum Mieterbund oder zu einem Anwalt zu gehen. Lässt sich ansonsten nur mit Kenntnis der genauen Texte des Vertrages beurteilen.
Wenn eine Fortsetzung möglich ist, dann auch nur als Mietvertrag für unbestimmte Zeit.
Viele Grüße
Volker