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„Entscheidungsfreudiger“ Betriebsrat

Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Ein möglicher Fehler des Betriebsrats bei seiner Beschlussfassung im Anhörungsverfahren ist grundsätzlich aber nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen. Eine Ausnahme kommt zwar dann in Betracht, wenn für den Arbeitgeber erkennbar nur eine persönliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt, so z. B. bei spontaner Zustimmung des anwesenden Betriebsratsvorsitzenden.

Allein der kurze zeitliche Abstand zwischen der Information des Betriebsrats und seiner Reaktion reicht jedoch noch nicht für die Annahme aus, der Betriebsrat hätte sich nicht mit der Angelegenheit befasst. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall lagen zwischen der Information des Unternehmens und der Rückäußerung des Betriebsrats (beides per Telefax) gerade einmal 12 Minuten. Diese kurze Zeitspanne genügte für sich gesehen nicht zur Annahme eines fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses.

Urteil des BAG vom 16.01.2003
2 AZR 707/01
MDR Heft 4/2003

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