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Ersatzwohnraum
Wer seinem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigt, muss diesem unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzwohnraum anbieten. In welchen Fällen eine solche Verpflichtung greift und wie weit sie geht, hat vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen klargestellt (Az.: VIII ZR 311/02 und VIII ZR 276/02). Demnach gilt: Kündigt ein Vermieter seinem Mieter wirksam wegen Eigenbedarfs und es befindet sich im selben Haus eine weitere Wohnung des Vermieters, die frei wird, so muss er sie dem Mieter anbieten.

Allerdings besteht diese Pflicht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnung. Die Begründung der Richter: Bestünde diese Verpflichtung auch nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter, so wäre derjenige Mieter im Vorteil, der trotz Ablaufs der Kündigungsfrist zu Unrecht noch in der Wohnung lebt. Übrigens: Der BGH hat mit diesem Urteil lediglich die Rahmenbedingungen abgesteckt. Ob im konkreten Fall die Eigenbedarfskündigung überhaupt rechtens war, haben die Richter nicht entschieden.

Im zweiten vom BGH verhandelten Fall wurde zudem klargestellt, dass der Vermieter dem gekündigten Mieter nicht jede beliebige ihm zur Verfügung stehende Wohnung anbieten muss, sondern nur solche im selben Haus oder in der selben Wohnanlage. Nicht aber eine freie, ihm gehörende Wohnung in einem anderen Stadtteil.

Gute Karten, seine Wohnung zu behalten, hat ein Mieter, wenn eine Kündigung für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die deutlich schwerer wiegt als das berechtigte Interesse des Vermieters (Sozialklausel im Bürgerlichen Gesetzbuch § 574).
Stichwörter: ersatzwohnraum

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