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Europas größter Onlinedienst“

Das Oberlandesgericht Hamburg untersagte der Deutschen Telekom, sich in der Werbung als „Europas größter Onlinedienst“ zu bezeichnen. Auf Grund dieser Aussage erwarten viele Verbraucher nach Auffassung des Gerichts nicht nur, dass der Werbende unter den Onlinediensten Europas die meisten Kunden hat, sondern auch, dass die Kunden diese Dienste am häufigsten und umfangreichsten nutzen und vergleichbare Unternehmen hinsichtlich des Nutzungsumfangs erst in einem erheblichen Abstand folgen.

In dem Verfahren wurde festgestellt, dass die Telekom nur in Deutschland und auch nur hinsichtlich der Nutzerzahl eine Spitzenstellung einnimmt. Bei der bezüglich des Umsatzes viel aussagekräftigeren Verweildauer der Onlinenutzer hatte demgegenüber der klagende AOL-Konzern die „Nase vorn“. Hinzu kam, dass die Telekom im Gegensatz zu AOL nur in einigen europäischen Ländern und insbesondere nicht in den skandinavischen „Internethochburgen“ vertreten ist.

Nach alldem beanstandete das Gericht die Behauptung der Telekom als unzulässige Alleinstellungswerbung, die das Unternehmen künftig unterlassen muss.

Urteil des OLG Hamburg vom 04.10.2001
3 U 29/00 (nicht rechtskräftig)
GRUR-RR 2002, 73
OLGR-BHS 2002, 51
Stichwörter: europas + größter + onlinedienst“

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