Gast hat diese Frage gestellt
Guten Tag,
ich habe folgendes Problem: In knapp einem Monat ziehen wir aus unserer Wohnung aus. Der Vermieter verlangt von uns, das wir nur die von ihm genannte Farbe (Farbton+Farbqualität) für die endrenovierung benutzten dürfen.
im Mietvertrag steht §13 Abs 3 Ziffer b) :Bei ist der Mieter verpfichtet, folgende Arbeiten auf seine Kosten fachgerecht auszufürhren bzw ausführen zu lassen. Tünchen der Wände und Decken (und zusätzlich siehe auch §7 Absatz 2 und 4) mit gleichwertiger Farbqualität wie bei Einzug vorgefunden. Der Mieter hat sich über die Farbqualität und Farbton (gegebenfalls auch Farbnummer) selbst, von einem Fachmann oder Vermieter informieren zu lassen. ...
in §7 Abs 2 steht: ZU den Schönhaeitsreparaturen gegören insbesondere das Anstreichen der Ände und Decken... Jeder Anstrich hat mit gleichwertiger Farbe (wie vorher vorhanden; siehe auch §13 Abs. 3 ziffer b) zu erfolgen
ist diese Klausel laut dem BGH VIII ZR 199/06 nun nicht mehr zulässig oder ist mein Vermieter im recht? Wie ist es mit dem "fachgerecht",Da ich so etwas in dem BGH-Bescheid gelesen habe, es aber nicht wirklich nachvollziehen kann? Wir haben gedacht, es ist ausreichend, wenn wir es vernünftig in Weiß ( wischfest) streichen und nicht eine vom Vermieter vorgegebene teure Farbe benutzen müssen.
Vielen Dank für eure Hilfe!!!