Susanne
Die Klausel zu Nr. 1 ist gültig, wenn es sich hier nicht um starre Fristen handelt, wenn also im MV nicht steht mindestens oder spätestens alle X Jahre.
Eine Abgeltungsklausel ist deswegen sinnvoll, weil eine Klausel, die den Mieter grundsätzlich zur Renovierung bei Auszug verpflichtet, nicht zulässig ist. Die sich aus der Abgeltungsklausel ergebenden Zahlungen sind an den VM zu richten, da mit diesem das Vertragsverhältnis besteht. Ob der Nachmieter renoviert oder nicht geht den Mieter nichts an, es muss ja nicht bei Einzug renoviert werden, wenn dem neuen Mieter die Farbe gefällt und es noch i.o. ist, kann der auch ohne Renovierung einziehen.
Olfi
Das wäre also geklärt. Danke für die prompte Antwort.