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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
1.) Ist es zulässig, wenn im Mietvertrag vereinbart wird, dass der Mieter bei Einzug die Wohnung renovieren muss und danach bei tatsächlichem Reovierungsbedarf gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, entsprechend dem folgenden Fristenplan: Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, alle anderen Räume und Lackanstriche alle 7 Jahre?
2.) Wenn ja, wie sind die Pflichten, wenn er z.B. nach 4 Jahren auszieht - und dann sein Küche, sein Bad und die Dusche ein Jahr vorher renoviert hat, aber seine Wohn- und Schlafräume erst in einem Jahr dran wären. Ist es zulässig, zusätzlich zu den o.g. Vereinbarungen für diese Fälle eine Abgeltungsklausel aufzunehmen? Also im Beispiel: er müsste 4/5 der Kosten für die Renovierung der Wohn- und Schlafräume zahlen?
3.) An wen soll er das dann eigentlich zahlen - wenn der nächste Mieter bei Einzug wieder komplett renoviert, braucht ja eigentlich der Vermieter diese Abgeltungsklausel gar nicht! Dann würde ja der neue Mieter die komplette Renovierung übernehmen. Also Abgeltungsklausel ja oder nein?
Danke für den Rat!
Stichwörter: einzug + lfd + renovierung

2 Kommentare zu „Renovierung bei Einzug + lfd. Renovierung”

Susanne Experte!

Die Klausel zu Nr. 1 ist gültig, wenn es sich hier nicht um starre Fristen handelt, wenn also im MV nicht steht mindestens oder spätestens alle X Jahre.
Eine Abgeltungsklausel ist deswegen sinnvoll, weil eine Klausel, die den Mieter grundsätzlich zur Renovierung bei Auszug verpflichtet, nicht zulässig ist. Die sich aus der Abgeltungsklausel ergebenden Zahlungen sind an den VM zu richten, da mit diesem das Vertragsverhältnis besteht. Ob der Nachmieter renoviert oder nicht geht den Mieter nichts an, es muss ja nicht bei Einzug renoviert werden, wenn dem neuen Mieter die Farbe gefällt und es noch i.o. ist, kann der auch ohne Renovierung einziehen.

Olfi

Das wäre also geklärt. Danke für die prompte Antwort.

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