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Fernsehen
Ob Mieter via Kabel, Sat- oder Analogantenne Fernsehprogramme empfangen können, ist in vielen Punkten eine Entscheidung des Vermieters. Will der Vermieter das Haus beispielsweise ans Kabelnetz anschließen lassen, müssen dies die Mieter dulden, da es nach gängiger Rechtsmeinung eine Verbesserung der Mietsache darstellt. Hatten die Mieter bis zu diesem Zeitpunkt eigene Dachantennen montiert, kann der Vermieter unter Umständen deren Entfernung verlangen.
Will der Mieter eine Sat-Antenne anbringen, kann er Probleme mit dem Vermieter bekommen, insbesondere dann, wenn das Haus bereits über einen Breitbandkabelanschluss verfügt. Allerdings ist das Recht auf Informationsfreiheit im Grundgesetz verankert. Existiert im Haus weder ein Kabelanschluss noch eine gemeinschaftliche Sat-Antenne, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er auf seine eigenen Kosten eine Sat-Schüssel anbringen darf. Die Installation muss allerdings fachmännisch und an einem möglichst unauffälligen Platz erfolgen. Denn auch rechtlich gilt es, die Interessen von Mieter und Vermieter abzuwägen: Sat-Antennen können durchaus das Erscheinungsbild einer Hausfassade verschandeln.
Ausländische Mieter haben unter Umständen auch dann ein Recht, eine Satellitenschüssel zu montieren, wenn ein Kabelanschluss vorhanden ist. Insbesondere, wenn nur so gewährleistet wird, dass sie ausreichend mit Fernsehprogrammen in ihrer Heimatsprache versorgt werden.
Möglicherweise gilt das auch bald für deutsche Mieter, die sich auf ihre Informationsfreiheit berufen. Zumindest hat der Bundesgerichtshof (BGH) unlängst in einem anderen Zusammenhang bezweifelt, dass aufgrund der technischen Entwicklung das Medienangebot des Kabelnetzes überhaupt die Meinungsvielfalt noch hinreichend widerspiegelt. Laut Gericht könnte dieser Umstand dazu führen, dass auch Deutsche nicht mehr auf einen vorhandenen Kabelanschluss verwiesen werden können. (Az.: V ZB 51/03). In diesem konkreten Fall ging es zwar um eine Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht um Mieter. Aufgrund der grundgesetzlich verankerten Informationsfreiheit dürfte dies jedoch generell gelten. Allerdings müssen auch künftig die einzelnen Fachgerichte dieses Grundrecht auf Informationsfreiheit und das Grundrecht auf Eigentum abwägen, betonten die Richter.
Ob das bloße Aufstellen einer Sat-Antenne ohne Montage generell zulässig ist oder nicht, ist rechtlich umstritten. Gute Chancen haben Mieter jedoch dann, wenn man die Antenne von außen nicht oder kaum sehen kann, es also nicht zu einer Beeinträchtigung der Hausfassaden-Optik kommt. Dies ist beispielsweise bei einer Aufstellung auf dem Balkon oft gewährleistet.