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dmb) An vier Abenden im Jahr darf auch nach 22.00 Uhr noch im Freien gegrillt werden, aber höchstens bis 24.00 Uhr. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (13 U 53/02) nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB). Gleichzeitig wies das Oberlandesgericht Oldenburg darauf hin, dass nächtliches Fernsehen im Freien von den Nachbarn nicht toleriert werden muss. Hier ist – zumindest im Freien – um 22.00 Uhr abzuschalten.
Bei einem Streit zweier Grundstücksnachbarn über die Frage, ob auch nachts, direkt an der Grundstücksgrenze gegrillt und Fernsehen geschaut werden darf, fand das Oberlandesgericht Oldenburg den Kompromiss: Dem Grunde nach sei Grillen und Fernsehen zwischen 22.00 und 7.00 Uhr im Freien überhaupt nicht bzw. nur in ganz geringem Umfang von den Nachbarn hinzunehmen. An warmen Sommerabenden, bei besonderen Gelegenheiten, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages, sei es für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn auch meist geduldetes Vergnügen, draußen, zum Beispiel im Garten, zu grillen. Hier, so das Gericht, werde in Einzelfällen auch immer der Zeitpunkt 22.00 Uhr überschritten. Es ginge zu weit, dies völlig zu untersagen.
Deshalb, so der Mieterbund, der Kompromiss: Grillen bis 24.00 Uhr, an vier Abenden im Kalenderjahr, aber der Fernseher muss zu diesem Zeitpunkt abgeschaltet sein.