KingKK
Hallo Jannek,
also ich würde sagen, dass ist mit Sicherheit nicht rechtens. Diese Klausel
ist garantiert unwirksam, zumal diese Zahlungen erfolgen sollen, egal
in welchem Zustand die Wohnung ist.
Und damit sind ja z.B. die starren Fristen bei Schönheitsreparaturen
auch ungültig, weil sie Renovierung verlangen, egal in welchem Zustand
die Wohnung ist. Und das ist in dem Fal unwirksam.
Ich würde mal zur Arbeitnehmerkammer gehen und dort kannst Du Dich
(zumindest hier in Bremen) für 10,- Euro fachliche Beratung bekommen.
Die werden Dir sofort sagen, ob diese Klausel überhaupt wirksam ist.
Kai
Rano
Ich glaube auch, dass so eine Regelung nicht ok geht ...
... aber überlege doch mal, ob Du dadurch wirklich einen Nachteil oder gar einen Vorteil gegenüber den üblichen Regelungen hast.
Gruß
Ralph
Susanne
Der Vor- oder Nachteil ist doch hier egal. Die Ungültigkeit einer starren Abgeltungsklausel wurde erst kürzlich vom BGH bestätigt. Ist die Klausel also ungültig und gibt es zu den Schönheitsreparaturen keine weiteren Vereinbarungen sind sie nicht per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt, sondern vom VM zu erledigen!