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Feststellungsklagen des Mieters über Mietminderung und Schönheitsreparaturen

Die Minderung der Miete wegen Wohnungsmängeln birgt für den Mieter nicht unerhebliche Risiken in sich. Wenn er sich in der Höhe des Minderungsbetrags verschätzt, läuft er Gefahr, versehentlich zu viel zu bezahlen. Wenn er andererseits aber zu wenig bezahlt, riskiert er im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen Mietrückstands. Dieses Risiko kann der Mieter nach einem Urteil des Landgerichts Berlin dadurch abwenden, dass er bei Gericht eine Feststellungsklage einreicht, um klären zu lassen, in welcher Höhe er den Mietzins mindern darf. Er muss sich auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, auf Beseitigung des behaupteten Mangels (hier defekte Thermostatventile) zu klagen.

Auf Antrag des klagenden Mieters beanstandete das Gericht zudem die in dem Mietvertrag enthaltenen Fristen für die vom Mieter turnusmäßig vorzunehmenden Schönheitsreparaturen (Küche zwei Jahre, Bad drei Jahre, sonstige Räume vier Jahre). Die Entscheidung des Gerichts traf den Vermieter deshalb besonders schwer, weil die Zeitintervalle nicht auf ein angemessenes Maß angepasst wurden, sondern die Klausel insgesamt als unwirksam erklärt wurde. Folge: Der Mieter schuldete überhaupt keine Schönheitsreparaturen.

Urteil des LG Berlin vom 12.11.2002
64 S 58/02
ZMR 2003, 487
RdW 2003, 605

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