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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Öffentlicher Dienst - Nebentätigkeit

26.6.2001 9 AZR 343/00
Das in einem Tarifvertrag für vollzeitig beschäftigte Busfahrer vereinbarte Verbot von Nebentätigkeiten, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Nebentätigkeitsgenehmigung
GG Art. 12 Abs. 1 TVG § 5
Manteltarifvertrag Nr. 6 vom 12. August 1998 für alle gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des privaten Omnibusgewerbes in Bayern (MTV Nr. 6) § 4 Abs. 6

Aktenzeichen: 9AZR343/00 Paragraphen: GGArt.12 TVG§5 Datum: 2001-06-26

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