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Verwirkung des Minderungsrechtes
Ein durch vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses nach § a. F. ausgeschlossenes Minderungsrecht kann wieder aufleben, wenn der Mieter es sich bei der Mietzinserhöhung ausdrücklich vorbehält, oder der Vermieter gerügten Mängel des Objektes zusichert.
OLG Köln, Urteil vom 19.12.2000, Aktenzeichen: 3 U 56/00.