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BÜRGERLICHES GESETZBUCH, Drittes Buch: Sachenrecht
Fünfter Abschnitt: Dienstbarkeiten
Dritter Titel: Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
BÜRGERLICHES GESETZBUCH
§ 1093 Wohnungsrecht
1.Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
2.Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
3.Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauche der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
Wohnrecht für nichtehelichen Partner
Wenige Monate nachdem sich ein älteres Paar kennen gelernt hatte, erwarb der Mann eine Eigentumswohnung, die beide in der Folgezeit gemeinsam bewohnten. Am Tag des Eigentumserwerbs bestellte der Mann seiner Lebenspartnerin für die Wohnung ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht, das ihr auch die Weitervermietung der Eigentumswohnung gestattete. Das Wohnrecht wurde im Grundbruch eingetragen. Drei Jahre später ging die Gemeinschaft in die Brüche. Der Mann zog aus der Wohnung aus. Er erklärte den Widerruf der Schenkung und verlangte die Herausgabe der Wohnung sowie die Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch.
Im darauf folgenden Prozess konnte der Mann nicht beweisen, dass die Übertragung des Wohnrechts - wie von ihm behauptet - ein Verlobungsgeschenk darstellte.
Ein entsprechender Rückgabeanspruch gemäß § bestand somit nicht. Auch im übrigen sah das Gericht in dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Grund, die Frau zur Rückgabe der Wohnung und auf den Verzicht ihres Wohnrechts in Anspruch zu nehmen.
Unterlässt es ein Partner, sich durch eine entsprechende Vereinbarung abzusichern, dass von ihm gemachte Zuwendungen beim Scheitern der Lebensgemeinschaft vom anderen zurückzugewähren sind, so kann er - wie dieser Fall zeigt - am Ende leer ausgehen.
Urteil des OLG Hamm vom 05.05.1998
29 U 126/97
OLG Report Hamm 1998, 248
Unentgeltliches Wohnrecht
Der Inhaber eines Unentgeltlichen Wohnrechts ist verpflichtet lediglich die Wohnnebenkosten zu tragen, die von ihm verursacht worden sind. Dazu zählen nicht die Kosten für Grundsteuer Straßenreinigung, Versicherung und Feuerlöscherwartung. (Urteil des AG Köln vom 14. 4. 19941 Aktenzeichen: 208 C 577193)