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Gehalt: Nicht für den Partner
Wer seinem Lebenspartner hilft und in dessen Firma mitarbeitet, hat keinen Anspruch auf eine nachträgliche Vergütung. Denn ohne Vertrag sind Leistungen, die sich nicht eheliche Partner erbringen, als Gefälligkeit anzusehen. Eine Frau hatte ihren Freund nach deren Trennung auf Vergütung der von ihr geleisteten Büroarbeit verklagt. Anspruch auf Lohn hat sie aber nur, wenn die beiden dies ausdrücklich vereinbart hätten. LAG Köln, Az. 10 Sa 69/99
Kaffeekochen für Kollegen: Leider nicht versichert
Jetzt wird auch noch Freundlichkeit bestraft: Wer im Betrieb für sich oder Kollegen freiwillig Kaffee (oder Tee) kocht, ist bei Verletzungen nicht unfallversichert (Sozialgericht Gelsenkirchen, Az. S 10 U 308/9
. Eine Angestellte (4
hatte beim Kaffeekochen Verletztengeld und Unfallrente, verlor. Begründung: Gesetzlicher Schutz besteht nur dann, wenn der Chef ausdrücklich Weisung zum Kaffeekochen erteilt. Oder wenn Gäste bewirtet werden müssen.