Gast hat diese Frage gestellt
Hallo!
Ich hab eine ganz dringende Frage.
Es geht um das BGH Urteil VIII ZR 308/02, WuM 2003,436
In welchen steht, das wenn in einem Mietvertrag regelmässige Schönheitsreparaturen, bzw Renovierungen vom Mieter übernommen werden müssen, zu festgelegten Zeiten (z.B. alle 2 Jahre) und eine Schlussrenovierung bei Auszug verlangt wird, beide Klauseln unwirksam sind.
In meinem Mietvertrag steht nun genau das drin.
Es steht das ich Wohnräume, Küche und Bad alle 2 Jahre, Wohnzimmer und Schlafzimmer alls 3 Jahre renovieren muss, bei Einzug war die Wohnung komplett Handwerkergerecht renoviert. Bei Auszug wäre ich laut Mietvertrag auch zu einer handwerkergerechten Renovierung aller Wohnräume verpflichtet. D.h.: komplette Rücksetzung in den Erstzustand.
Der Mietvertrag ist aus dem Jahr 2000
Wir ziehen nun aus. Meine vermieterin macht sich gerade schlau wie das aussieht, ich hoffe ja insgeheim das sie selber drauf anspricht.
Wenn Sie jetzt eine komplette Schlussrenovierung verlangt, kann ich die mit Hinweis auf das BGH Urteil ablehnen? Oder gibt es da bestimmte Klauseln die auch wieder dieses Urteil unwirksam machen könnten?
Danke
M.McP.