Gast
Hallo,
die Verjährung beginnt nicht mit Ende der Abrechnungsperiode, sondern zählt erst ab Rechnungsstellung, die Forderung ist also nicht verjährt.
Einen Mahnbescheid kann man stellen wann man will, dass Gericht prüft zu diesem Zeitpunkt nicht die Rechtmäßigkeit. Du kannst Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, sonst folgt die Vollstreckung (wenn der VM diese betreiben lässt), denn auch hier wird seitens des Gerichts nichts über die Rechtmäßigkeit geprüft. Erst mit dem Widerspruch interessiert sich das Gericht für den Fall.
Ich würd nun einfach die offene Forderung begleichen, die Vollstreckung ist dann hinfällig und der VM wird sich allenfalls noch mit den Mahnkosten an euch wenden.
Andererseits kannst du auch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen mit der Begründung, mangels der geforderten Korrektur sei die Abrechnung noch gar nicht fällig. Hier ist der Ausgang eines folgenden Rechtsstreits aber ungewiss, denn einen Teil der Abrechnung wirst du ja anerkennen und folglich zahlen müssen. Der Richter wird dabei dann die Schuld) und damit auch die Gerichtskosten) anteilig und wenn du Pech hast ist dein Anteil höher als du durch die korrigierte Abrechnung einsparst.
Wenn die Abrechnung nicht ganz daneben liegt würde ich folglich auch in diesem Fall (zumindest den zu akzeptierenden Anteil der Abrechnung)zahlen.
Josh
Gast
Danke für die Antwort, Josh.
Die Sache ist nur die, daß ich ja nach 2 Jahren keine korrigierte Abrechnung erhalten habe und nicht weiß, wie hoch die tatsächlich zu zahlenden Nebenkosten sind. Die RAkosten und die Kosten für den MB gedenke ich nicht zu zahlen. Schließlich hatte der Vermieter ja 2 Jahre Zeit sich zu melden.
Hatschepsut