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Freistellung einer Frauenvertreterin
Die Klägerin ist als vollzeitbeschäftigte Angestellte an der Universität Freiburg tätig. Für diese Dienststelle ist sie nach dem Landesgleichberechtigungsgesetz (LGlG) als Frauenvertreterin gewählt und im Umfang von 60 vH von ihrer Arbeitspflicht befreit. Sie ist zuständig für etwa 1800 Beschäftigte; der Frauenanteil beträgt 57 vH.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LGlG ist eine Frauenvertreterin zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in erforderlichem Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben freizustellen. Bei Uneinigkeit über die Freistellung entscheidet eine Schlichtungsstelle. Diese hielt auf einen Antrag der Klägerin hin eine Freistellung im Umfang von 75 vH für geboten. An diese Entscheidung sah sich das beklagte Land nicht gebunden; die Klägerin hielt sie für unzureichend. Ihrer Klage auf vollständige Befreiung von der Arbeitspflicht gab das Landesarbeitsgericht statt.

Die Revision des beklagten Landes blieb vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Klägerin ist für die Dauer ihrer Amtszeit von ihrer Arbeitspflicht zu be-reien. Als Frauenvertreterin ist sie an Weisungen der Dienststelle nicht gebunden. Sie hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Arbeitsbefreiung zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ihrer Prüfungspflicht kann sie sich allerdings nicht mit einem bloßen Hinweis auf die Größe der Dienststelle entziehen. Vielmehr hat sie den von ihr für erforderlich gehaltenen Freistellungsbedarf darzulegen. Hierfür steht ihr ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist von den Gerichten zu beachten. Sie können die Entscheidung der Frauenvertreterin nur darauf kontrollieren, ob sowohl die Interessen der Dienststelle als auch die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben einer Frauenvertreterin angemessen berücksichtigt sind. Das hat die Klägerin getan. An die Entscheidung der Schlichtungsstelle war sie nicht gebunden. Diese war verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Ob für einen Streit über die Freistellung einer Frauenvertrete-rin nach dem LGlG die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben ist, war im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen.

BAG, Urteil vom 21. November 2002 - 6 AZR 53/01- Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -, Urteil vom 16. November 2000 - 22 Sa 12/00 -

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