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Frist für Ausspruch einer fristlosen Kündigung

Nach § 626 II BGB kann eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nur binnen zwei Wochen ab Kenntnis der zu Grunde liegenden Tatsachen erfolgen. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen soll die Vorschrift aber nicht zu einer vorschnellen außerordentlichen Kündigung verleiten. Vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich angesichts der Schwere der gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe auch einen persönlichen Eindruck von Belastungszeugen zu verschaffen. Soweit durch eine persönliche Anhörung der Zeugen weitere Ermittlungen angestellt werden, muss der Beginn der Ausschlussfrist des § 626 II BGB gehemmt sein.

Urteil des LAG Niedersachsen vom 15.03.2002
10 Sa 1570/01
NJW Heft 20/2002, Seite XIV
Stichwörter: kündigung + ausspruch + frist + fristlosen

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