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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wie die Miete richtig mindern? <br />
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Die Heizung funktioniert nicht oder eine Wand ist feucht. Das ist für den Mieter ärgerlich, aber er muss es nicht tatenlos hinnehmen. Bei erheblichen Mängeln darf der Mieter die Mietzahlung kürzen oder mindern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2003 die Rechte von Mietern gestärkt<br />
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Wer nach seinem Einzug mit nachträglich aufgetretenen Mängeln konfrontiert wird - etwa mit Lärm aus der Nachbarwohnung -, kann sich auch nach längerer Zeit dagegen zur Wehr setzen, entschied das Gericht. Bisher verlor der Mieter sein Recht zur Minderung der Miete, wenn er mehr als sechs Monate vorbehaltlos den vollen Betrag weiter zahlte. <br />
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Vorlage Minderungserklärung (finden Sie unter "Download" ;) <br />
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Vorlage Mängelanzeige (finden Sie unter "Download" ;) <br />
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Bei Belästigungen und Lärm fragen sich viele Mieter: Was ist überhaupt ein Mangel und was nicht? Ein Mietmangel liegt immer dann vor, wenn die Wohnung nicht mehr im ordnungsgemäßen Zustand ist. Beispiele: Die Heizung bleibt ohne Heizleistung, das Warmwasser fließt nicht oder es ist einfach zu laut. <br />
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Juristische Definitionen<br />
Bei einem Mangel der Mietsache hat der Mieter unter anderem das Recht zur Minderung der Miete. Eine vermietete Wohnung oder ein Haus ist nach der gesetzlichen Definition mangelhaft, wenn sie zur Zeit der Überlassung an den Mieter mit einem Fehler behaftet ist, der die so genannte "Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch" aufhebt oder mindert. <br />
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Der Jurist definiert den Begriff "Fehler" entsprechend dem Fehler beim Kauf als ein "nachteiliges Abweichen des tatsächlichen Zustandes von dem vertraglich geschuldeten Zustand". Der Fehler muss auch eine gewisse "Erheblichkeit" haben, also nicht nur eine Bagatelle sein. Bei Kleinigkeiten, wie einer defekten Birne im Flur oder einer knarrende Türschwelle, darf die Miete nicht gekürzt werden. <br />
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Der BGH in Karlsruhe stärkt mit seinem Urteil die Rechte der Mieter <br />
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Keine Klauseln der Vermieter<br />
Keine Kürzung gibt es, wenn der Mangel schon bei Abschluss des Mietvertrages bekannt war. Also, das Nichtvorliegen einer eher unerheblichen Eigenschaft ist vom Vermieter zugesichert worden. Eine Minderung kommt ferner nur für die Zeit in Betracht, während der Mangel wirklich besteht. Manche Mieter wollen sich bei Mängelminderungen schadenfrei halten und schränken die Möglichkeiten der Mietminderung im Mietvertrag ein. <br />
Quelle:zdf.de<br />
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Stichwörter: fristen + mietminderung

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