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Fristlose Kündigung wegen Diebstahls
Bestiehlt ein Arbeitnehmer zur Befriedigung seiner Spielsucht einen Kollegen, rechtfertigt dies den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Auf eine eventuelle suchtbedingte Schuldunfähigkeit des Gekündigten kommt es nicht an. Der Arbeitgeber muss ihm in einem derartigen Fall auch nicht die Gelegenheit zu einer Therapie geben.
Urteil des LAG Köln vom 12.03.2002
1 Sa 1354/01
MDR 2002, 1256