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Fristsetzung zu Schönheitsreparaturen
Hat der Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Renovierungsarbeiten durchgeführt, obwohl Schönheitsreparaturen nach dem vereinbarten Fristenplan noch nicht fällig waren, ist der Vermieter vor der Geltendmachung der nach dem Vertrag geschuldeten anteiligen Abgeltung der Schönheitsreparaturen durch Zahlung eines Geldbetrages nicht gehalten, den Mieter durch Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zu Durchführung ordnungsgemäßer Schöhnheitsreparaturen anzuhalten. Vielmehr obliegt dem Mieter die Beweislast dafür, daß er die Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt hat, so daß die Abgeltungsklausel nicht zu Anwendung gelangt.
OLG Celle, Urteil vom 21.06.1998, Aktenzeichen: 316 S 23/98