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Gartenhaus im Garten einer Wohnanlage
Einem Wohnungseigentümer stand ein Sondernutzungsrecht an dem Garten einer Wohnanlage zu. Eines Tages ließ er etwa 16 Meter vom Haus entfernt ein kleines Gartenhaus errichten. Die übrigen Wohnungseigentümer, die vorher nicht gefragt wurden, fühlten sich dadurch beeinträchtigt und klagten auf Abriss des „Schwarzbaus“.
Der Rechtsstreit ging bis vor das Bayerische Oberste Landesgericht, das einen Abriss des Häuschens schließlich nicht für notwendig erachtete. Zwar ließen die Richter keinen Zweifel daran, dass das Gartenhaus eine bauliche Veränderung darstellte, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte. Allein dies reichte jedoch für die Anordnung des Abrisses nicht aus. Vielmehr kommt es stets auf den optischen Gesamteindruck des nicht genehmigten Bauwerks an. Hier befand sich das beanstandete Objekt in ausreichendem Abstand zum Haus und war auch nur von den Badezimmerfenstern der Wohnungen zu sehen. Im Ergebnis mussten die Wohnungseigentümer den Bau trotz fehlender Genehmigung dulden.
Urteil des BayObLG
2 Z 117/99
Hausbesitzer Zeitung Heft 20/2001, Seite 12
RdW 2001, 709